
Sind die Zuführungen zur Rücklage Werbungskosten?
Die Zuführung von Hausgeldzahlungen eines Wohnungseigentümers zur Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft rechtfertigt auch unter Beachtung der seit dem 1.12.2020 geltenden Neuregelungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt.
BFH, Urt. v. 14.1.2025 – Az. IX R 19/24
Der Fall
Ein Ehepaar erzielte Einkünfte aus der Vermietung mehrerer Eigentumswohnungen. Im Streitjahr 2021 zahlten sie insgesamt 1.326 Euro Hausgeld in die Erhaltungsrücklagen der jeweiligen Wohnungseigentümergemeinschaften ein.
Diese Zahlungen machten sie im Rahmen ihrer Steuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an, wogegen sich das Ehepaar gerichtlich wehrte.
Das Problem
Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Frage, ob die Einzahlung in eine Erhaltungsrücklage sofort als Werbungskosten abziehbar ist – also bereits im Zeitpunkt der Zahlung – oder ob der steuerliche Abzug erst mit tatsächlicher Verausgabung durch die WEG möglich ist. Dabei beriefen sich die Kläger u.a. auf die
geänderte Rechtslage seit der WEG-Reform 2020, durch die die Wohnungseigentümergemeinschaft als rechtsfähig anerkannt wurde (§ 9a WEG).
Die Entscheidung des Gerichts
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Revision der Kläger zurück. Die Richter bestätigten die bisherige Rechtsprechung, wonach Zahlungen in die Erhaltungsrücklage noch keine sofort abzugsfähigen Werbungskosten darstellen. Entscheidend sei, dass erst mit der tatsächlichen Verwendung der Mittel durch die Wohnungseigentümergemeinschaft ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftserzielung aus Vermietung und Verpachtung entsteht.
Auch die WEG-Reform 2020 ändere daran nichts. Der Werbungskostenabzug werde lediglich zeitlich verschoben – nämlich auf den Zeitpunkt der Verausgabung für konkrete Erhaltungsmaßnahmen am vermieteten Objekt. Bei einem Verkauf könne der Wert der Rücklage zudem im Kaufpreis berücksichtigt werden.
Praxis-Tipp
Die Rücklage ist mit Eingang auf den Konten der GdWE Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Für nicht Selbstnutzer ist nun höchstrichterlich geklärt, dass die Zuführung zur Rücklage erst dann Werbungskosten sind, wenn die Entnahme aus der Rücklage erfolgt.
Dies führt in der Praxis dazu, dass „Kapitalanleger“ nicht gerne in die Rücklage einzahlen möchten.
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Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH
Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)
