
Juristische Person als Verwaltungsbeirat?
a) Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen (hier: Gemeinde) bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
b) Beschlüsse über die Bestellung zum Verwaltungsbeirat, in denen solche Vertreter oder Mitarbeiter namentlich benannt werden, sind im Zweifel so auszulegen, dass die durch sie vertretene juristische Person zum Verwaltungsbeirat bestellt werden soll.
Der Fall
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (GdWE) stellte sich eine Mitarbeiterin der Gemeinde U., die selbst kein Wohnungseigentum besitzt, in einer Eigentümerversammlung zur Wahl in den Verwaltungsbeirat.
Die Versammlung fasste den Beschluss: „Die Eigentümergemeinschaft wählt Frau S. R. in den Verwaltungsbeirat“. Eine Miteigentümerin klagte gegen diesen Beschluss mit der Begründung, dass Frau R. nicht Eigentümerin sei. Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, woraufhin die Klägerin Revision einlegte.
Das Problem
Zu klären war, ob eine juristische Person (hier: die Gemeinde), die Wohnungseigentümerin ist, zum Verwaltungsbeirat bestellt werden kann und wie ein Beschluss auszulegen ist, wenn darin ein nicht selbst eigentumsberechtigter Mitarbeiter namentlich genannt ist.
Die Entscheidung des Gerichts
Zum Mitglied des Verwaltungsbeirats einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer können auch juristische Personen bestellt werden, nicht aber - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung - deren gesetzliche Vertreter oder bevollmächtigte Mitarbeiter, die selbst nicht Wohnungseigentümer sind.
Der BGH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen: Der Beschluss sei so auszulegen, dass nicht die namentlich genannte Mitarbeiterin, sondern die Gemeinde als juristische Person in den Beirat gewählt wurde.
Die Namensnennung diene lediglich der Klarstellung, wer die Beiratstätigkeit für die juristische Person praktisch ausführt. Der BGH stellte außerdem klar, dass Wohnungseigentümer im Zweifel keine rechtswidrigen Beschlüsse fassen wollen – ein Beschluss wird also bei Unklarheiten eher rechtmäßigkeitserhaltend ausgelegt.
Praxis-Tipp
Für die Verwaltungspraxis bedeutet das Urteil mehr Klarheit: Juristische Personen, die Wohnungseigentümer sind, können grundsätzlich in den Verwaltungsbeirat gewählt werden.
Bei künftigen Beschlussformulierungen sollte daher klar und korrekt zwischen juristischer Person und dem Vertreter der juristischen Person unterschieden werden.
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Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH
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