Zum Hauptinhalt springen

Verwalter & Verwaltungsbeirat

Verwalter haftet für eigenmächtige Rücklagenanlage in Anleihen

30. Oktober 2025

Verwalter haftet für eigenmächtige Rücklagenanlage in Anleihen

Der Verwalter als Anlageberater?

30. Oktober 2025Ausgabe Oktober 2025Projecta GmbH Immobilienverwaltung

1. Der Verwalter darf Rücklagen ohne

Eigentümerbeschluss nur mündelsicher und kurzfristig anlegen. Unübliche, langfristige oder risikobehaftete Anlagen überschreiten seine Befugnisse.

2. § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG erlaubt nur Maßnahmen „untergeordneter Bedeutung“ und solche, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen – beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

3. Die Anlage von Erhaltungsrücklagen

in festverzinslichen Anleihen mit langer Laufzeit, die nur mit Verlust zurückgeführt werden können, ist keine ordnungsgemäße Verwaltung und bedarf eines vorherigen Eigentümerbeschlusses. (...)

Der Fall

Die frühere Verwalterin der WEG legte 80.000 € + 9.000 € aus der Erhaltungsrücklage ohne Beschluss in eine langfristige Anleihe bei einem externen Unternehmen an.

Die Anlage hatte eine mehrjährige Laufzeit und konnte nur gegen Verlust (98%-Rückzahlung, keine Zinsen) vorzeitig aufgelöst werden. Kurz vor ihrer Abberufung zahlte sich die Verwalterin zudem Verwaltervergütung für die Zeit nach Vertragsende im Voraus aus. Die WEG verlangt Rückzahlung der Gelder sowie Schadensersatz.

Das Problem

Darf der Verwalter ohne Eigentümerbeschluss Rücklagen langfristig und mit Risiko anlegen?

Die Entscheidung des Gerichts

Die Verwalterin haftet auf Schadensersatz in Höhe der angelegten Gelder (89.000 € Zug um Zug gegen Rückübertragung der Anleihen).

Die Verwalterin hat ihre Befugnisse überschritten, da die Anlage nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach und keine Beschlussfassung vorlag.

Die Anlage war unsicher, langfristig und ungewöhnlich, daher außerhalb der Verwalterkompetenz. Die vorzeitige Selbstzahlung der Verwaltervergütung war rechtswidrig und löst ebenfalls Schadensersatz aus.

„Verwalter ist kein Anlageberater“ – Rücklagengelder müssen sicher und kurzfristig verfügbar sein. Spekulative oder langfristige Anlagen bedürfen zwingend eines Eigentümerbeschlusses.

Praxis-Tipp

Auch wenn das Zinsniveau nicht besonders hoch ist, bietet sich für Wohnungseigentümergemeinschaften lediglich ein gewöhnliches Tagesgeld bzw. Festgeldkonto an. Alle anderen Arten von Anlagen sollte die WEG konkret beschließen.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)