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Sonder- & Gemeinschaftseigentum

Veräußerungszustimmung: Solvenznachweis des Erwerbers erforderlich

30. Oktober 2025

Veräußerungszustimmung: Solvenznachweis des Erwerbers erforderlich

››› WEG-Recht‹‹‹ von Massimo Füllbeck [517]

30. Oktober 2025Ausgabe Oktober 2025Projecta GmbH Immobilienverwaltung

Verpflichtung des Veräußerers im Zusammenhang mit der Veräußerungszustimmung

1. Für die Zustimmung zur Veräußerung

einer Wohnungseigentumseinheit genügt es nicht, dass der Veräußerer lediglich behauptet, der Erwerber sei zahlungsfähig.

2. Auf Nachfrage muss der Veräußerer

die Solvenz des Erwerbers durch geeignete Unterlagen belegen, insbesondere wenn Anhaltspunkte bestehen, die eine Prüfung erforderlich erscheinen lassen (z. B. gestundeter Kaufpreis, absehbare Gemeinschaftskosten).

3. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht

erst dann, wenn der Veräußerer die notwendigen Informationen zur Prüfung vorgelegt hat. Vorher ist der Anspruch nicht fällig.

4. Eine spätere Zustimmungserklärung

kann als „sofortiges Anerkenntnis“ gelten, wenn die Zustimmung erst nach Vorlage der erforderlichen Informationen möglich war. Kosten sind dann vom Kläger zu tragen.

Der Fall

Der Kläger verkauft seine Eigentumswohnung und verlangt von der Wohnungseigentümergemeinschaft die Veräußerungszustimmung. Die Gemeinschaft (bestehend aus nur zwei Eigentümern) verweigert die Zustimmung zunächst und verlangt Nachweise zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Erwerbers, da ein Teil des Kaufpreises gestundet wurde und Sanierungsmaßnahmen bevorstehen. Der Verkäufer meint, solche Nachweise müsse er nicht vorlegen. Erst als der Erwerber in der mündlichen Verhandlung als Zeuge Auskunft zu seinen finanziellen

Verhältnissen gibt, wird die Zustimmung anerkannt. Das AG legt die Kosten der Gemeinschaft auf. Die Gemeinschaft legt Beschwerde ein.

Das Problem

Welche Nachweise muss der Veräußerer vorlegen, damit die Wohnungseigentümergemeinschaft über die Veräußerungszustimmung entscheiden kann?

Die Entscheidung

Das LG gibt der Gemeinschaft Recht und ändert die Kostenentscheidung:

  • Die Kläger tragen die Kosten, weil sie die Klage verfrüht erhoben haben.
  • Die Gemeinschaft durfte die Zustimmung verweigern, bis die notwendige Prüfung durch Vorlage geeigneter Unterlagen möglich war.
  • Bloße Aussagen der Veräußerers reichen nicht aus; es besteht ein Recht auf Nachweise über die Solvenz des Erwerbers.
  • Der Anspruch auf Zustimmung war nicht fällig, bevor die erforderlichen Informationen vorlagen.
  • Erst nach der Aussage des Erwerbers im Termin konnte anerkannt werden; daher kein „verspätetes Anerkenntnis“.

Praxis-Tipp

Die Zustimmung zur Veräußerung kann nur versagt werden, wenn der Erwerber finanziell oder persönlich unzuverlässig ist.

Der Verwalter ist daher verpflichtet, bevor er zustimmt, sich zumindest von der

finanziellen Leistungsfähigkeit zu überzeugen, die durch den Veräußerer dargelegt werden muss.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)