
Kameraattrappe - Eingriff in die Persönlichkeitsrechte?
1. Die Anbringung einer Kameraattrappe
kann einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, wenn bei objektiver Betrachtung der Eindruck einer Überwachung entsteht.
2. Maßgeblich ist nicht, ob tatsächlich
eine Videoaufzeichnung erfolgt, sondern wie die Maßnahme von einem verständigen Betroffenen wahrgenommen wird.
3. Ein berechtigtes Sicherheitsinteresse
des Eigentümers rechtfertigt den Einsatz einer Kameraattrappe nur dann, wenn keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen Dritter entgegenstehen.
4. Auch ohne tatsächliche Datenerhebung
kann eine Überwachungsdrucksituation entstehen, die unzulässig ist.
Der Fall
Der Kläger ist Nutzer/Bewohner eines Grundstücks bzw. eines gemeinschaftlich genutzten Bereichs.
Der Beklagte brachte dort eine Kameraattrappe an, die in Form, Größe und Ausrichtung einer echten Überwachungskamera entsprach. Für den Kläger war nicht erkennbar, dass es sich lediglich um eine Attrappe handelte.
Der Kläger fühlte sich hierdurch überwacht und in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Er verlangte die Beseitigung der Kameraattrappe sowie die Unterlassung weiterer vergleichbarer Maßnahmen. Der Beklagte berief sich darauf, dass es
sich lediglich um eine Attrappe ohne technische Aufzeichnungsfunktion handele und diese allein präventiven Zwecken diene.
Das Problem
In Zentraler Streitpunkt war die Frage, ob bereits eine Kameraattrappe – ohne tatsächliche Videoüberwachung oder Datenspeicherung – einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen kann.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Es stellte fest, dass die angebrachte Kameraattrappe einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.
Entscheidend sei, dass aus Sicht eines objektiven Betrachters der Eindruck einer Überwachung entstehe.
Eine tatsächliche Aufzeichnung sei hierfür nicht erforderlich. Durch die Kameraattrappe werde beim Betroffenen ein ständiges Gefühl des Beobachtetseins erzeugt, das zu einer unzulässigen Verhaltenslenkung und Einschüchterung führen könne. Diese sogenannte Überwachungsdruckwirkung sei bereits für sich genommen rechtlich relevant.
Das vom Beklagten angeführte Sicherheitsinteresse rechtfertige die Maßnahme nicht, da mildere Mittel zur Verfügung stünden und keine konkrete Gefährdungslage dargelegt worden sei.
Der Beklagte wurde daher zur Entfernung der Kameraattrappe und zur Unterlassung vergleichbarer Maßnahmen verurteilt.
Praxis-Tipp
Sofern eine WEG eine Kameraattrappe installieren möchte, sollte die Entscheidung auch für solche Fälle anwendbar sein. Grundsätzlich benötigt die WEG allerdings nur einen Mehrheitsbeschluss für die Installation.
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.
Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH
Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)
