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Mietrecht für Vermieter

BGH: Fristlose Kündigung wegen fehlender Bankbürgschaft unzulässig

29. Juni 2025

BGH: Fristlose Kündigung wegen fehlender Bankbürgschaft unzulässig

Fristlose Kündigung wg. fehlender Bankbürgschaft?

Ist ein Mieter mit der Leistung einer als Mietsicherheit (§ 551 BGB) vereinbarten Bankbürgschaft im Verzug, kann der Vermieter das Mietverhältnis nicht nach § 569 Abs. 2a BGB fristlos kündigen, weil eine Bankbürgschaft nicht in den Anwendungsbereich dieses Kündigungstatbestands fällt.

29. Juni 2025Ausgabe Juni 2025Projecta GmbH Immobilienverwaltung

Der Fall

Ein Mieter mietete ab Januar 2020 eine Wohnung samt Tiefgaragenstellplatz. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass er eine Mietsicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 4.400 € spätestens zur Wohnungsübergabe vorlegen muss. Dies tat er jedoch nicht. Die Vermieterin kündigte daraufhin fristlos (§ 569 Abs. 2a BGB) und hilfsweise ordentlich das Mietverhältnis.

Das Problem

Fraglich war, ob ein Vermieter wegen der unterlassenen Übergabe einer Bankbürgschaft fristlos kündigen darf.

Nach § 569 Abs. 2a BGB kann ein Vermieter kündigen, wenn der Mieter mit der Mietsicherheit in Höhe von zwei Monatsmieten im Verzug ist. Doch gilt das auch für eine Bankbürgschaft oder nur für Barkautionen?

Die Entscheidung

Nein – eine Bankbürgschaft fällt nicht unter § 569 Abs. 2a BGB. Begründung: Der Wortlaut der Norm lässt offen, ob nur Geldleistungen oder auch Bürgschaften gemeint sind. Der Gesetzgeber zielte mit der Vorschrift ausdrücklich

auf Zahlungsverzug ab – also auf nicht geleistete Geldsummen (z. B. Barkaution). Eine Bürgschaft ist keine Geldzahlung; sie kann zudem nicht in Teilbeträgen geleistet werden, wie es § 551 Abs. 2 BGB bei Geldleistungen vorsieht.

Der Vermieter ist durch sein Zurückbehaltungsrecht ausreichend geschützt, wenn der Mieter die Bürgschaft nicht leistet.

Eine Kündigung wegen nicht erbrachter Bürgschaft ist weiterhin über die allgemeine Regelung (§ 543 Abs. 1 BGB) möglich – jedoch unter Einzelfallabwägung.

Praxis-Tipp

Vermieter sollten nicht allein auf § 569 Abs. 2a BGB bauen, wenn sie eine Bankbürg-schaft vereinbaren. Stattdessen empfiehlt es sich, eine Barkaution zu verlangen, wenn man sich auf die vereinfachte Kündigungsmöglichkeit nach § 569 Abs. 2a BGB stützen will.

Bei Nichtleistung einer Bürgschaft bleibt nur der Weg über eine Einzelfallprüfung nach § 543 Abs. 1 BGB – mit höherer Darlegungslast.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)