
››› WEG-Recht‹‹‹ von Massimo Füllbeck [533]
Verpflichtung zum Lastschriftverfahren entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach § 28 Abs. 3 WEG befugt zu beschließen, wie Forderungen zu erfüllen sind.
Ein Beschluss, der Eigentümer zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtet, ist daher kompetenzgemäß und ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechend.
LG Frankfurt a. M., Hinweisbeschl. v. 13.2.2025 – 2-09 S 60/24
Der Fall
Ein Wohnungseigentümer wandte sich gegen einen Beschluss der Gemeinschaft, der ihn zur Teilnahme am Lastschriftverfahren verpflichtete.
Er argumentierte:
- Die Gemeinschaft habe keine Beschlusskompetenz, ihn zur Erteilung einer Einzugsermächtigung zu verpflichten.
- Der Beschluss sei deshalb nichtig.
Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung legte der Eigentümer Berufung ein und versuchte zudem, einen höheren Streitwert geltend zu machen, um die Zulässigkeit des Rechtsmittels zu erreichen.
Das Problem
Darf die Wohnungseigentümergemeinschaft Eigentümer verpflichten, am Lastschriftverfahren teilzunehmen?
Kern des Streits:
- Geht es bei der Zahlungsweise nur um das „Wie“ der Leistungserfüllung oder
- wird dem Eigentümer eine neue Pflicht auferlegt, die über seine Beitragspflicht hinausgeht? .
Die Entscheidung
Das LG Frankfurt a.M. entschied:
Berufung unzulässig
- Der Beschwerdewert überstieg nicht 600 €.
- Die Teilnahme am Lastschriftverfahren stellt nur eine Angelegenheit geringer wirtschaftlicher Bedeutung dar. Die Berufung ist auch unbegründet.
- Seit dem WEMoG kann die Gemeinschaft bestimmen, wie Zahlungen zu erfolgen haben.
- Das Lastschriftverfahren ist lediglich eine Zahlungsmodalität.
Beschluss ist wirksam
- Es wird keine neue Zahlungspflicht begründet.
- Eigentümer schulden die Beiträge ohnehin.
- Die Teilnahme am Lastschriftverfahren dient lediglich der praktischen Abwicklung.
Ergebnis
Die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und ist rechtmäßig.
Praxis-Tipp
Mittlerweile ist in der Praxis und Rechtsprechung anerkannt, dass die Verwalter eine variable Zusatzvergütung vereinbaren können, sollte die WEG die Teilnahme am Lastschriftvefahren ablehnen.
Durch manuelle Zahlungen der Wohnungseigentümer haben Verwaltungen einen erheblichen Mehraufwand.
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Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH
Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)
