Recht jedes Wohnungseigentümers, in der Eigentümerversammlung über die zu fassenden Beschlüsse abzustimmen. Die Gewichtung folgt einem von drei Prinzipien: Kopf-, Wert- oder Objektprinzip.
Jeder Wohnungseigentümer hat in der Eigentümerversammlung ein Stimmrecht. Wie die Stimmen gewichtet werden, regelt die Teilungserklärung. Die gesetzliche Auffangregelung in § 25 Abs. 2 WEG sieht das Kopfprinzip vor, abweichende Regelungen sind aber die Praxisnorm.
Die drei Stimmrechtsprinzipien
- Kopfprinzip (gesetzliche Auffangregel): Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme, unabhängig von Anzahl oder Größe seiner Wohnungen. Gehört eine Wohnung mehreren Personen (zum Beispiel Ehepaaren), haben diese zusammen eine Stimme.
- Wertprinzip (MEA-Prinzip): Die Stimmen entsprechen den Miteigentumsanteilen (MEA) am Grundstück. Ein Eigentümer mit einer Penthouse-Wohnung und entsprechend hohem MEA hat mehr Stimmgewicht als ein Eigentümer einer kleinen Wohnung.
- Objektprinzip: Jede Wohnung berechtigt zu einer Stimme. Wer mehrere Wohnungen besitzt, hat entsprechend mehrere Stimmen.
Stimmverbote
§ 25 Abs. 4 WEG schließt das Stimmrecht in bestimmten Fällen aus: bei Beschlüssen über Rechtsstreitigkeiten gegen den Eigentümer selbst, bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen ihn und bei der Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen ihm und der Gemeinschaft. Das verhindert, dass jemand in eigener Sache mit abstimmt.
Vollmacht und Vertretung
Eigentümer können sich in der Versammlung vertreten lassen. Die Vollmacht ist in der Regel schriftlich zu erteilen. Wer als Vollmachtsnehmer auftreten darf, kann die Teilungserklärung einschränken (z.B. nur andere Eigentümer, nur Familienangehörige oder nur der Verwalter). Vollmachten an den Verwalter sind möglich, sollten aber wegen Interessenkonflikten kritisch betrachtet werden.
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