Versammlung aller Wohnungseigentümer und höchstes Beschlussorgan der Gemeinschaft. Wird in der Regel einmal jährlich vom Verwalter einberufen.
Die Eigentümerversammlung ist das höchste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden alle bedeutsamen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen: Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Bestellung und Abberufung des Verwalters, größere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen.
Einberufung und Frist
Die Versammlung wird vom Verwalter einberufen, mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG). Auch ein Viertel der Eigentümer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Einladung muss in Textform mindestens drei Wochen vor dem Termin zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG) und Tagesordnung mit allen geplanten Beschlussfassungen enthalten.
Ablauf
Die Versammlung wird vom Verwalter geleitet, sofern die Eigentümer nicht etwas anderes beschließen. Üblicher Ablauf:
- Feststellung der Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 2020 immer gegeben, unabhängig von der Eigentümerzahl)
- Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters
- Beschluss über den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr
- Wahl oder Wiederwahl des Beirats
- Beschlüsse zu Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
- Anträge einzelner Eigentümer (rechtzeitig vor der Einladung gestellt)
Online-Teilnahme und Protokoll
Seit der WEG-Reform 2020 ist eine hybride oder rein virtuelle Versammlung möglich, wenn die Eigentümerversammlung dies zuvor mit dreiviertel Mehrheit beschlossen hat (§ 23 Abs. 1 WEG). Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, dem Verwalter und einem Eigentümer zu unterschreiben ist (§ 24 Abs. 6 WEG). Beschlüsse sind innerhalb eines Monats anfechtbar (Anfechtungsklage, § 44 WEG).
Aktuelle Urteile
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