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WEG-Glossar

Eigentümerversammlung

§ 24 WEG

Versammlung aller Wohnungseigentümer und höchstes Beschlussorgan der Gemeinschaft. Wird in der Regel einmal jährlich vom Verwalter einberufen.

§ 24 WEG

Die Eigentümerversammlung ist das höchste Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier werden alle bedeutsamen Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum getroffen: Genehmigung von Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan, Bestellung und Abberufung des Verwalters, größere Instandhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen, bauliche Veränderungen.

Einberufung und Frist

Die Versammlung wird vom Verwalter einberufen, mindestens einmal jährlich (§ 24 Abs. 1 WEG). Auch ein Viertel der Eigentümer kann unter Angabe des Zwecks und der Gründe eine außerordentliche Versammlung verlangen (§ 24 Abs. 2 WEG). Die Einladung muss in Textform mindestens drei Wochen vor dem Termin zugehen (§ 24 Abs. 4 WEG) und Tagesordnung mit allen geplanten Beschlussfassungen enthalten.

Ablauf

Die Versammlung wird vom Verwalter geleitet, sofern die Eigentümer nicht etwas anderes beschließen. Üblicher Ablauf:

  • Feststellung der Beschlussfähigkeit (seit WEMoG 2020 immer gegeben, unabhängig von der Eigentümerzahl)
  • Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Verwalters
  • Beschluss über den Wirtschaftsplan für das laufende Jahr
  • Wahl oder Wiederwahl des Beirats
  • Beschlüsse zu Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen
  • Anträge einzelner Eigentümer (rechtzeitig vor der Einladung gestellt)

Online-Teilnahme und Protokoll

Seit der WEG-Reform 2020 ist eine hybride oder rein virtuelle Versammlung möglich, wenn die Eigentümerversammlung dies zuvor mit dreiviertel Mehrheit beschlossen hat (§ 23 Abs. 1 WEG). Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden, dem Verwalter und einem Eigentümer zu unterschreiben ist (§ 24 Abs. 6 WEG). Beschlüsse sind innerhalb eines Monats anfechtbar (Anfechtungsklage, § 44 WEG).

Aktuelle Urteile

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.