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WEG-Glossar

Mehrheitsbeschluss

§ 25 WEG

Beschluss der Eigentümerversammlung, der mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Seit der WEG-Reform 2020 der gesetzliche Regelfall für nahezu alle Beschlussgegenstände.

§ 25 WEG

Der Mehrheitsbeschluss ist seit der WEG-Reform 2020 der Regelfall der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er erfordert die Mehrheit der in der Eigentümerversammlung abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG).

Stimmenzählung

Maßgeblich ist nicht die Mehrheit aller Eigentümer, sondern die Mehrheit der tatsächlich abgegebenen Ja- oder Nein-Stimmen. Enthaltungen zählen nicht mit. Ist die Stimmenzahl 50:50, ist der Beschluss abgelehnt. Wie das Stimmrecht zustande kommt (Kopfprinzip, Wertprinzip, Objektprinzip), regelt die Teilungserklärung.

Typische Beschlussgegenstände

  • Bestellung und Abberufung des Verwalters (§ 26 WEG)
  • Beschluss über Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung
  • Festsetzung der Erhaltungsrücklage
  • Beschluss einer Sonderumlage
  • Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  • Hausordnung und ihre Änderung

Qualifizierte Mehrheiten

Einige wenige Beschlüsse erfordern eine qualifizierte Mehrheit, etwa die Beschlussfassung über die Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen (3/4-Mehrheit, § 23 Abs. 1 WEG) oder die Änderung der Kostenverteilung in begrenzten Fällen (§ 16 Abs. 2 WEG). Vereinbarungen, etwa zur Änderung der Teilungserklärung, bedürfen weiterhin der Zustimmung aller Eigentümer (§ 10 Abs. 2 WEG).

Anfechtung

Beschlüsse können binnen eines Monats nach Beschlussfassung durch jeden Eigentümer angefochten werden, wenn sie nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen (Anfechtungsklage, § 44 WEG).

Umlaufbeschluss als Alternative

Neben dem Beschluss in der Versammlung sieht § 23 Abs. 3 WEG den schriftlichen Umlaufbeschluss vor. Hierfür war früher die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich. Seit der WEG-Reform 2020 reicht ein Mehrheitsbeschluss in der Versammlung, der die Möglichkeit des späteren schriftlichen Umlaufbeschlusses für eine konkrete Frage eröffnet. Auch der Umlaufbeschluss wird in der Beschlusssammlung dokumentiert und unterliegt dem regulären Anfechtungsverfahren.

Aktuelle Urteile

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.