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WEG-Glossar

Wirtschaftsplan

§ 28 Abs. 1 WEG

Vom Verwalter erstellter Plan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im kommenden Wirtschaftsjahr. Bildet die Grundlage für die Hausgeld-Vorauszahlungen.

§ 28 Abs. 1 WEG

Der Wirtschaftsplan ist die Prognose der Einnahmen und Ausgaben der Wohnungseigentümergemeinschaft für das kommende Wirtschaftsjahr. Er ist die Berechnungsgrundlage für die monatlichen Hausgeldzahlungen jedes Eigentümers.

Gesetzliche Grundlage

§ 28 Abs. 1 WEG verpflichtet den Verwalter, jährlich einen Wirtschaftsplan aufzustellen und der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Beschlossen wird seit der WEG-Reform 2020 nur noch die Höhe der Vorauszahlungen, nicht der Plan als solcher, analog zur Jahresabrechnung.

Bestandteile

  • Geschätzte Gesamtkosten (Hausmeister, Reinigung, Heizung, Wasser, Versicherungen, Verwaltergehälter)
  • Zuführung zur Erhaltungsrücklage
  • Einzelwirtschaftspläne pro Wohneinheit nach Verteilerschlüssel
  • Vorgesehene monatliche Hausgeldzahlung pro Einheit

Geltungsdauer

Der Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich für ein Kalenderjahr. Üblich ist die Fortgeltungsklausel: Der Plan gilt bis zum Beschluss eines neuen Plans automatisch weiter (§ 28 Abs. 1 Satz 2 WEG). Damit fließen auch in Zeiten verzögerter Beschlussfassung die Hausgelder weiter, ein wichtiger Liquiditätsschutz für die Gemeinschaft.

Praxis-Hinweis

Ein realistisch kalkulierter Wirtschaftsplan vermeidet überraschende Nachzahlungen in der Jahresabrechnung. Erfahrene Verwalter berücksichtigen Preissteigerungen bei Energie und Versicherungen, geplante Wartungen und absehbare Reparaturen gleichermaßen.

Anpassung während des Jahres

Stellt sich während des Wirtschaftsjahres heraus, dass die kalkulierten Kosten deutlich überschritten werden (etwa wegen stark steigender Energiepreise oder unerwarteter Schäden), kann die Eigentümerversammlung einen Nachtragsbeschluss fassen und die monatlichen Hausgelder anpassen. Reicht das nicht aus, kommt eine Sonderumlage in Betracht. Eine eigenmächtige Anhebung durch den Verwalter ohne Beschluss ist unzulässig. Die Eigentümer können vom Verwalter jederzeit eine Zwischenabrechnung mit Soll-Ist-Vergleich verlangen, um die Plausibilität des Plans zu prüfen.

Aktuelle Urteile

Mehr zum Thema in unseren WEG-News

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.