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WEG-Glossar

Instandhaltungsrücklage

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG

Ansparbetrag der Wohnungseigentümergemeinschaft für zukünftige Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform 2020 offiziell Erhaltungsrücklage genannt.

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEGAuch: Erhaltungsrücklage, Rücklage

Die Erhaltungsrücklage (im Sprachgebrauch oft noch Instandhaltungsrücklage) ist ein zweckgebundener Vermögensbestand der Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie dient ausschließlich der Finanzierung von Erhaltungs- und Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, etwa Dachsanierung, Heizungserneuerung, Fassadenarbeiten.

Gesetzliche Grundlage

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG verpflichtet die Eigentümer zur Bildung einer angemessenen Erhaltungsrücklage. Die WEG-Reform 2020 hat den Begriff „Instandhaltungsrücklage“ durch „Erhaltungsrücklage“ ersetzt: Die Verpflichtung ist dieselbe. Die Höhe wird durch Mehrheitsbeschluss festgelegt und ist Teil des jährlichen Wirtschaftsplans.

Angemessene Höhe

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe. Üblich sind Faustformeln wie die Petersche Formel: jährliche Zuführung gleich 1,5% der ursprünglichen Baukosten, geteilt auf die Wohnfläche. In der Praxis bewegen sich angemessene Zuführungen zwischen 0,50 und 1,20 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche und Monat, abhängig von Gebäudealter, Sanierungsstand und geplanten Maßnahmen. Eine zu niedrige Rücklage führt im Schadensfall häufig zur Notwendigkeit einer Sonderumlage.

Verwendung und Anlage

  • Anlage auf separatem Konto der Gemeinschaft (Pflicht)
  • Konservative Geldanlage (Tagesgeld, kurzfristige Festgelder), Spekulation untersagt
  • Verwendung nur für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
  • Nicht für laufende Bewirtschaftungskosten (dafür ist das Hausgeld da)
  • Bei Verkauf einer Wohnung verbleibt der anteilige Rücklagebestand bei der Gemeinschaft

Steuerliche Behandlung

Aus Sicht des einzelnen Eigentümers sind die Zuführungen zur Erhaltungsrücklage erst dann steuerlich als Werbungskosten (bei vermieteten Eigentumswohnungen) absetzbar, wenn die Rücklage tatsächlich für eine Erhaltungsmaßnahme verwendet wird. Die Jahresabrechnung weist daher die Zuführung getrennt von den umlagefähigen Bewirtschaftungskosten aus. Zinsen und sonstige Erträge aus der Rücklage zählen zu den Einnahmen der Gemeinschaft und werden in der Abrechnung berücksichtigt.

Aktuelle Urteile

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.