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WEG-Glossar

Erhaltungsmaßnahme

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG

Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Zustands dienen. Umfasst sowohl Instandhaltung (laufende Pflege) als auch Instandsetzung (Wiederherstellung nach Schäden).

§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEGAuch: Instandhaltung, Instandsetzung

Die Erhaltungsmaßnahme ist seit der WEG-Reform 2020 der Sammelbegriff für Instandhaltung und Instandsetzung. Sie umfasst alle Maßnahmen, die den ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums aufrechterhalten oder wiederherstellen.

Abgrenzung

  • Instandhaltung: vorbeugende, regelmäßige Maßnahmen (Wartung, Pflege, Reinigung)
  • Instandsetzung: Reparatur nach Schäden oder Verschleiß (Dachreparatur, Heizungserneuerung)
  • Modernisierung: technische Verbesserung über den bisherigen Standard hinaus, in der Regel bauliche Veränderung

Beschlussfassung und Kosten

Erhaltungsmaßnahmen werden durch Mehrheitsbeschluss beschlossen und aus der Erhaltungsrücklage finanziert. Reicht die Rücklage nicht aus, kann eine Sonderumlage beschlossen werden. Die Kostentragung folgt dem in der Teilungserklärung festgelegten Verteilerschlüssel.

Pflicht zur Erhaltung

Die Gemeinschaft ist zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gemeinschaftseigentums verpflichtet (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG). Bei akuten Gefahren (Wasserschaden, Statikbedenken) muss der Verwalter im Rahmen seiner Notgeschäftsführung tätig werden, auch ohne vorherigen Beschluss. Bei größeren Maßnahmen empfiehlt sich die Einholung mehrerer Vergleichsangebote und die Vorlage in der Versammlung: Der Verwaltungsbeirat begleitet den Prozess.

Praxis-Hinweis

Die saubere Abgrenzung zwischen Erhaltung und baulicher Veränderung ist in der Praxis häufig streitig. Wird zum Beispiel ein alter Eingangsbereich nicht nur repariert, sondern komplett neu gestaltet, kann eine bauliche Veränderung vorliegen, mit geänderten Mehrheitserfordernissen und Kostenfolgen. Im Zweifel empfiehlt sich die Trennung: Erst die Erhaltungsmaßnahme separat beschließen, dann die optionale Modernisierung als eigenständigen Tagesordnungspunkt.

Vergabe und Dokumentation

Bei größeren Erhaltungsmaßnahmen sollte die Gemeinschaft mindestens drei Vergleichsangebote einholen und diese mit der Beschlussvorlage in der Versammlung vorlegen. Auswahlentscheidungen allein nach Preis sind selten sinnvoll: Qualifikation, Referenzen und Gewährleistungsumfang sind ebenso wichtig. Nach Auftragsvergabe dokumentiert der Verwalter den Bauablauf, Abnahmen und gegebenenfalls Mängel mit Fotos und Übergabeprotokollen. Diese Dokumentation schützt die Gemeinschaft, falls später Gewährleistungsansprüche oder Beweisfragen aufkommen.

Aktuelle Urteile

Mehr zum Thema in unseren WEG-News

Lesen Sie aktuelle Gerichtsurteile und Praxisbeispiele zum Themenkreis „Bauliche Veränderungen“.

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.