Ratgeber
WEG-Glossar
24 Begriffe der Wohnungseigentumsverwaltung verständlich erklärt
Das WEG-Glossar erklärt die wichtigsten Begriffe rund um das Wohnungseigentumsrecht: von der Eigentümerversammlung über das Hausgeld bis zur Sondereigentumsverwaltung. Jeder Eintrag enthält eine kurze Definition, die gesetzliche Grundlage und Hinweise zur praktischen Anwendung. Querverweise zwischen den Begriffen helfen beim systematischen Einlesen.
Die Definitionen orientieren sich am Wohnungseigentumsgesetz in der Fassung des WEMoG (in Kraft seit 01.12.2020). Wo Begriffe durch die Reform umbenannt wurden (etwa „Instandhaltungsrücklage“ zu „Erhaltungsrücklage“), werden beide Bezeichnungen genannt. Das Glossar ist als Nachschlagewerk gedacht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Erstellt von der Projecta GmbH, WEG-Verwalter mit Sitz in Sankt Augustin. Wir betreuen Eigentümergemeinschaften und Mietverwaltungen im Rhein-Sieg-Kreis, in Bonn und in Köln. Bei Fragen zu einzelnen Begriffen oder zur Anwendung auf Ihre konkrete Situation freuen wir uns über eine Kontaktaufnahme.
B
Bauliche Veränderung
§ 20 WEGÜber die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehende Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die das äußere oder konstruktive Erscheinungsbild dauerhaft verändert.
Zum Begriff
Beschlussfähigkeit
Die rechtliche Voraussetzung dafür, dass eine Eigentümerversammlung wirksame Beschlüsse fassen kann. Seit der WEG-Reform 2020 unabhängig von der Anzahl der anwesenden Eigentümer immer gegeben.
Zum Begriff
Beschlusssammlung
§ 24 Abs. 7 WEGVom Verwalter zu führendes Verzeichnis aller in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse, Umlaufbeschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen seit dem 01.07.2007.
Zum Begriff
E
Eigentümerversammlung
§ 24 WEGVersammlung aller Wohnungseigentümer und höchstes Beschlussorgan der Gemeinschaft. Wird in der Regel einmal jährlich vom Verwalter einberufen.
Zum Begriff
Einberufung
§ 24 Abs. 4 WEGFörmliche Ladung aller Wohnungseigentümer zur Eigentümerversammlung durch den Verwalter. Muss in Textform und spätestens drei Wochen vor dem Termin erfolgen.
Zum Begriff
Erhaltungsmaßnahme
§ 19 Abs. 2 Nr. 2 WEGMaßnahmen am Gemeinschaftseigentum, die der Erhaltung des bestimmungsgemäßen Zustands dienen. Umfasst sowohl Instandhaltung (laufende Pflege) als auch Instandsetzung (Wiederherstellung nach Schäden).
Zum Begriff
H
Hausgeld
Monatliche Vorauszahlung jedes Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten.
Zum Begriff
Hausordnung
§ 19 Abs. 1 WEGRegelwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft zum geordneten Zusammenleben im Haus. Wird per Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung beschlossen.
Zum Begriff
S
Sondereigentum
§ 5 WEGEigentum an der einzelnen Wohnung beziehungsweise an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Hauses, kombiniert mit dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.
Zum Begriff
Sondereigentumsverwaltung (SEV)
Verwaltung einer einzelnen, in der Regel vermieteten Eigentumswohnung im Auftrag des Sondereigentümers. Abgegrenzt zur WEG-Verwaltung, die das Gemeinschaftseigentum verwaltet.
Zum Begriff
Sonderumlage
Zusätzlicher Zahlungsbeitrag der Wohnungseigentümer über die regulären Hausgeldzahlungen hinaus, der durch Mehrheitsbeschluss beschlossen wird.
Zum Begriff
Stimmrecht
§ 25 Abs. 2 WEGRecht jedes Wohnungseigentümers, in der Eigentümerversammlung über die zu fassenden Beschlüsse abzustimmen. Die Gewichtung folgt einem von drei Prinzipien: Kopf-, Wert- oder Objektprinzip.
Zum Begriff
V
Verwaltervertrag
§ 26 WEGSchuldrechtlicher Vertrag zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem Verwalter, der die Modalitäten der Verwaltungstätigkeit regelt.
Zum Begriff
Verwaltungsbeirat
§ 29 WEGAus der Mitte der Wohnungseigentümer gewähltes Gremium, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Größe frei wählbar.
Zum Begriff
W
WEG-Reform 2020 (WEMoG)
Umfassende Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG), in Kraft seit 01.12.2020.
Zum Begriff
Wirtschaftsplan
§ 28 Abs. 1 WEGVom Verwalter erstellter Plan über die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft im kommenden Wirtschaftsjahr. Bildet die Grundlage für die Hausgeld-Vorauszahlungen.
Zum Begriff
Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
WEGBundesgesetz vom 15. März 1951, das die Rechtsverhältnisse innerhalb von Wohnungseigentümergemeinschaften regelt. Zuletzt umfassend reformiert durch das WEMoG vom 01.12.2020.
Zum Begriff
24 Begriffe im Glossar
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Hinweis: Die Inhalte dieses Glossars dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt.