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WEG-Glossar

Verwaltungsbeirat

§ 29 WEG

Aus der Mitte der Wohnungseigentümer gewähltes Gremium, das den Verwalter unterstützt und überwacht. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Größe frei wählbar.

§ 29 WEGAuch: Beirat, WEG-Beirat

Der Verwaltungsbeirat ist ein freiwilliges Gremium der Wohnungseigentümergemeinschaft. Er wird durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung aus dem Kreis der Wohnungseigentümer gewählt (§ 29 Abs. 1 WEG). Aufgabe ist es, den Verwalter bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und die Eigentümerinteressen gegenüber dem Verwalter zu vertreten.

Gesetzliche Grundlage

§ 29 WEG regelt Bestellung, Zusammensetzung und Aufgaben. Seit der WEG-Reform 2020 (WEMoG) ist die Anzahl der Beiratsmitglieder nicht mehr auf drei festgelegt, sondern frei wählbar. Auch ein Beirat aus nur einer Person ist möglich. Die Haftung der Beiräte ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit sie unentgeltlich tätig sind (§ 29 Abs. 3 WEG).

Aufgaben in der Praxis

Der Beirat begleitet typischerweise diese Themen:

  • Prüfung der Jahresabrechnung vor der Versammlung
  • Mitwirkung bei der Vorbereitung des Wirtschaftsplans
  • Vermittlung zwischen Verwalter und einzelnen Eigentümern
  • Begleitung bei größeren Instandhaltungs- oder Sanierungsvorhaben
  • Beratung des Verwalters bei der Tagesordnungsvorbereitung

Häufige Missverständnisse

Der Beirat hat keine eigene Beschlusskompetenz. Verbindliche Entscheidungen treffen ausschließlich die Wohnungseigentümer per Mehrheitsbeschluss. Der Beirat ist auch kein Aufsichtsorgan im Sinn des Aktienrechts: Weisungen an den Verwalter kann er nicht erteilen. Eine Vergütung ist möglich, muss aber durch Beschluss festgelegt werden.

Auswahl und Amtszeit

Beiräte werden in der Eigentümerversammlung gewählt. Eine gesetzliche Amtszeit ist nicht vorgeschrieben, üblich sind ein bis drei Jahre. Bei der Auswahl achten erfahrene Gemeinschaften auf Branchen-Mix (Handwerk, Kaufmännisches, Recht), auf Erreichbarkeit und auf Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit. Wichtig ist die klare Trennung zwischen Beirats- und Verwalterrolle: Der Beirat übernimmt keine operativen Verwalterpflichten, das wäre eine unzulässige Verlagerung der gesetzlichen Aufgaben. Bei Konflikten zwischen Beirat und Verwalter entscheidet immer die Eigentümerversammlung.

Aktuelle Urteile

Mehr zum Thema in unseren WEG-News

Lesen Sie aktuelle Gerichtsurteile und Praxisbeispiele zum Themenkreis „Verwalter & Verwaltungsbeirat“.

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.