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WEG-Glossar

Sondereigentumsverwaltung (SEV)

Verwaltung einer einzelnen, in der Regel vermieteten Eigentumswohnung im Auftrag des Sondereigentümers. Abgegrenzt zur WEG-Verwaltung, die das Gemeinschaftseigentum verwaltet.

Auch: SEV, Mietverwaltung von Eigentumswohnungen

Die Sondereigentumsverwaltung (SEV) ist die kaufmännische und technische Verwaltung einer einzelnen Eigentumswohnung im Auftrag des Sondereigentümers, in der Regel eines Kapitalanlegers, der die Wohnung vermietet. Sie ist abzugrenzen von der WEG-Verwaltung, die das Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer betreut.

Leistungsumfang

  • Mietersuche, Bonitätsprüfung, Mietvertragsabschluss
  • Mietzahlungs-Überwachung und Mahnwesen
  • Nebenkostenabrechnung für den Mieter
  • Mängelannahme und Beauftragung von Handwerkern (im Sondereigentum)
  • Wohnungsabnahme bei Mieterwechsel, Kautionsverwaltung
  • Kommunikation mit der WEG-Verwaltung (Hausgeldzahlungen, Beschlussumsetzung)
  • Steuerliche Aufstellungen (Einnahmen-Überschuss-Rechnung)

Rechtliche Grundlage

Die SEV beruht auf einem Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) zwischen Eigentümer und Verwalter. Sie ist nicht im WEG geregelt und unterliegt nicht den Vorgaben des § 26 WEG (Erstbestellungs- dauer, gesetzliche Höchstlaufzeiten). Üblich sind Vertragslaufzeiten von ein bis drei Jahren mit Kündigungsfristen von drei bis sechs Monaten.

Abgrenzung zur WEG-Verwaltung

Die WEG-Verwaltung verwaltet das Gemeinschaftseigentum aller Eigentümer einer Gemeinschaft. Die SEV verwaltet die einzelne Wohnung eines Eigentümers. In der Praxis bieten viele Hausverwalter beide Leistungen an. Der Vorteil: kurze Wege bei mängelnden Schnittstellen (z.B. Wasserschaden mit Wirkung auf Sonder- und Gemeinschaftseigentum). Die Vergütungen sind getrennt zu kalkulieren und werden vom jeweiligen Auftraggeber gezahlt.

Typische Vergütung

Übliche Vergütungen für die SEV liegen zwischen 25 und 45 Euro netto pro Monat pro Wohnung, plus Sonderhonorare für außergewöhnliche Leistungen (Mietersuche, Räumungsklage, Bauberatung). Die Vergütung kann steuerlich als Werbungskosten angesetzt werden (§ 9 EStG).

Aktuelle Urteile

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Hinweis: Diese Definition dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an einen auf WEG-Recht spezialisierten Rechtsanwalt oder sprechen Sie uns direkt an.