Monatliche Vorauszahlung jedes Wohnungseigentümers an die Gemeinschaft zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungs- und Verwaltungskosten.
Das Hausgeld ist die monatliche Vorauszahlung, die jeder Wohnungseigentümer auf Grundlage des beschlossenen Wirtschaftsplans an die Gemeinschaft leistet. Es deckt sämtliche laufenden Kosten der gemeinschaftlichen Bewirtschaftung: Hausmeister, Reinigung, Strom und Wasser für Gemeinschaftsflächen, Versicherungen, Verwaltervergütung, Wartungsverträge sowie die Zuführung zur Erhaltungsrücklage.
Höhe und Zusammensetzung
Die konkrete Höhe ergibt sich aus dem Wirtschaftsplan. Üblich sind monatliche Beträge zwischen 2,50 und 4,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche, mit erheblichen Schwankungen nach Baualter, Lage, Versorgungsart (Fernwärme, Öl, Gas) und Ausstattung (Aufzug, Tiefgarage, Pool). Die Aufteilung erfolgt nach dem in der Teilungserklärung festgelegten Schlüssel, meist Miteigentumsanteile (MEA).
Zahlungspflicht und Verzug
Die Zahlung ist eine Bringschuld des Eigentümers. Bei Zahlungsverzug kann die Gemeinschaft mahnen, Verzugszinsen verlangen und nach erfolgloser Mahnung gerichtlich vorgehen. Bei dauerhaftem Verzug mit mehr als 3% des Einheitswertes der Wohnung sieht § 17 WEG ein Entziehungsverfahren vor, das jedoch hohe Hürden hat. In der Praxis ist die schnelle gerichtliche Geltendmachung der Hausgeldforderung der wirksamere Weg.
Hausgeld bei Eigentümerwechsel
Bei Verkauf einer Wohnung haftet der Erwerber für die ab dem Eigentumsübergang fälligen Hausgeldraten. Rückstände des Verkäufers bleiben dessen Schuld. Die Hausgeldabrechnung des laufenden Jahres (die Jahresabrechnung) wird im Folgejahr erstellt: Wer zum Stichtag Eigentümer ist, trägt das Abrechnungsergebnis. Es empfiehlt sich, im Kaufvertrag eine Regelung zur Anrechnung getätigter Vorauszahlungen vorzusehen.
Aktuelle Urteile
Mehr zum Thema in unseren WEG-News
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