Über die ordnungsgemäße Erhaltung hinausgehende Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die das äußere oder konstruktive Erscheinungsbild dauerhaft verändert.
Eine bauliche Veränderung ist jede Maßnahme am Gemeinschaftseigentum, die über die bloße Erhaltung hinausgeht und das Erscheinungsbild oder die Konstruktion dauerhaft verändert. Die Regeln zur Beschlussfassung wurden durch die WEG-Reform 2020 grundlegend vereinfacht.
Gesetzliche Grundlage (§ 20 WEG)
Seit dem WEMoG genügt für eine bauliche Veränderung der Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung. Eine Zustimmung aller Eigentümer ist nicht mehr erforderlich, unabhängig davon, wie stark die Maßnahme das Erscheinungsbild verändert. Die Kosten trägt, wie früher, die Gemeinschaft, sofern sie selbst beschließt; die Kosten tragen die zustimmenden Eigentümer, wenn nur einzelne Eigentümer die Maßnahme verlangen (§ 21 WEG).
Privilegierte Maßnahmen (Anspruch auf Beschluss)
§ 20 Abs. 2 WEG gibt einem einzelnen Eigentümer einen Anspruch auf Beschlussfassung über folgende Maßnahmen, sofern er die Kosten allein trägt:
- Barrierefreiheit (Rampen, Treppenlift, breitere Türen)
- Elektromobilität (Wallbox am eigenen Stellplatz)
- Einbruchschutz (Sicherheitstüren, Alarmanlage)
- Glasfaseranschluss (Telekommunikation)
Typische bauliche Veränderungen
- Anbau von Balkonen oder Wintergärten
- Errichtung von Carports oder Garagen
- Veränderung der Fassade (Verkleidung, Anstrich)
- Versetzung tragender Wände
- Installation einer Photovoltaik-Anlage
- Anbringen von Markisen oder Klimaanlagen
Abgrenzung zur Erhaltungsmaßnahme
Eine reine Erhaltungsmaßnahme (Reparatur, Erneuerung gleichartiger Bauteile) ist keine bauliche Veränderung. Wird zum Beispiel das Dach saniert und dabei gegen eine modernere Dacheindeckung getauscht, bleibt es eine Erhaltungsmaßnahme, keine bauliche Veränderung. Wird zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage installiert, ist diese die bauliche Veränderung.
Aktuelle Urteile
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