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Verwalter & Verwaltungsbeirat

Altvereinbarungen zur WEG-Reform 2020: Wann gelten sie noch?

30. März 2025

Altvereinbarungen zur WEG-Reform 2020: Wann gelten sie noch?

Wann sind Altvereinbarungen nach der WEG-Reform 2020 gültig?

Ältere Gemeinschaftsordnungen enthalten eine Vielzahl von Vereinbarungen, bei denen nicht klar ist, ob diese nach der WEG-Reform 2020 weiter gelten.

30. März 2025Ausgabe März 2025Projecta GmbH Immobilienverwaltung

Dabei kann es sich um verschiedene Themen handeln, wie z. B. Ladungsfrist, Beschlussfähigkeit, Kostenverteilung oder wie im nachstehendem Fall, eine Regelung zum Verwaltungsbeirat:

Der Fall

In der Gemeinschaftsordnung vor dem 1.12.2020 gab es folgende Vereinbarung:

„Der Verwaltungsbeirat (gegebenenfalls der Unterbeirat) besteht mindestens aus drei Mitgliedern, (...).

Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss eine abweichende Mitgliederanzahl des Beirats beschließen, die zwei nicht unterschreiten darf (...). Die Beiratsmitglieder werden jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Beiratsmitglieder - auch mehrfach - ist zulässig.“

Das Problem

Fraglich war, ob die Altvereinbarung nach der WEG-Reform noch gültig ist, da die Regelungen zum Verwaltungsbeirat (§ 29 WEG) mit der Reform geändert wurden.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Vereinbarung ist auch nach dem 1.12.2020 noch anwendbar. Sie gehe zwar in dieselbe Richtung wie das neue Recht, bleibe hinter diesem aber zurück. Außerdem gebe es hinreichende Anhaltspunkte dafür,

dass mit der Altvereinbarung eine dauerhafte Regelung geschaffen werden sollte. Denn es handle sich bei ihr um eine individuelle einzelfallbezogene Regelung, die die Konflikte, die bei einer Beiratswahl entstehen könnten, regle. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass diese Lösung im Fall einer Gesetzesänderung aufgegeben werden sollte (IMR 2025, 154, beck-online).

Praxis-Tipp

Nur weil das Wohnungseigentumsgesetz zum 1.12.2020 reformiert wurde, gehen die neuen Gesetze den Altvereinbarungen nicht automatisch vor.

Sofern Zweifel an der Wirksamkeit bestehen, muss die GdWE einen Fachanwalt für WEG- und Mietrecht mit der Prüfung der Vereinbarungen beauftragen.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)