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Hausgeld, Abrechnung & Rücklage

Jahresabrechnung: Korrekturpflicht liegt beim amtierenden Verwalter

26. Mai 2025

Jahresabrechnung: Korrekturpflicht liegt beim amtierenden Verwalter

Welcher Verwalter ist für die Korrektur der Jahresabrechnung zuständig?

Nach der Abberufung eines Verwalters ist dieser nicht mehr verpflichtet, eine von ihm erstellte Jahresabrechnung zu korrigieren.

26. Mai 2025Ausgabe Mai 2025Projecta GmbH Immobilienverwaltung

Die Pflicht zur Erstellung oder Korrektur liegt ausschließlich beim amtierenden Verwalter (§ 28 Abs. 2 S. 2 WEG).

Der Fall

Die Eigentümergemeinschaft verlangte vom ausgeschiedenen Verwalter die Korrektur der Jahresabrechnung für das Vorjahr. Konkret ging es um einen fehlerhaften Ansatz der Heizkosten (Gas statt Strom für eine Wärmepumpe).

Der neue Verwalter war noch nicht im Amt, der alte jedoch bereits abberufen. Die WEG wollte den abberufenen Verwalter verpflichten, die Korrektur vorzunehmen.

Das Problem

Ist ein früherer Verwalter nach seiner Abberufung noch verpflichtet, eine fehlerhafte, aber von ihm erstellte Jahresabrechnung zu korrigieren? Oder fällt diese Pflicht ausschließlich dem neuen, amtierenden Verwalter zu?

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Berlin II stellte klar:

Nur der jeweils amtierende Verwalter ist gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG für die Erstellung oder Korrektur der Jahresabrechnung zuständig.

Eine solche Pflicht ergibt sich aus seiner Organstellung – nicht aus dem Verwaltervertrag. Der ausgeschiedene Verwalter schuldet nur eine Rechenschaftslegung gemäß § 666 BGB, nicht jedoch die nachträgliche Korrektur einer Abrechnung.

Praxis-Tipp

Verwalterwechsel sind heikel. Es empfiehlt sich, im Verwaltervertrag klare Regelungen zur Übergabe, Rechenschaftspflicht und ggf. zur Mitwirkung bei Rückfragen zur Abrechnung zu treffen.

Auch sollte für die Bearbeitung oder Erstellung von Jahresabrechnungen für Vorjahre eine Vergütung vereinbart werden.

Für die Korrektur fehlerhafter Abrechnungen ist aber allein der neue Verwalter zuständig – unabhängig davon, wann der Fehler entstand.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt oder direkt an uns.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)