Zum Hauptinhalt springen

Eigentümerversammlung & Beschlüsse

BGH: Absenkungsbeschluss anfechtbar – bestandskräftiger Umlaufbeschluss bleibt wirksam

31. August 2026

KI-generiertes Symbolbild zum WEG-News-Artikel: BGH: Absenkungsbeschluss anfechtbar – bestandskräftiger Umlaufbeschluss bleibt wirksam
KI-generiertes Symbolbild

Klarstellung zum Absenkungsbeschluss durch den BGH

BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 190/25

31. August 2026Ausgabe August 2026Projecta GmbH Immobilienverwaltung

1. Ein Beschluss, mit dem die Eigentümer

festlegen, dass über eine bestimmte Angelegenheit später im Umlaufverfahren mit einfacher Mehrheit entschieden werden kann („Absenkungsbeschluss“), kann selbstständig gerichtlich angefochten werden.

2. Ist der Absenkungsbeschluss fehlerhaft

oder sogar nichtig, ist ein darauf beruhender Umlaufbeschluss mit einfacher Mehrheit nicht automatisch nichtig, sondern grundsätzlich nur anfechtbar.

3. Wird der spätere Umlaufbeschluss nicht

rechtzeitig angefochten und damit bestandskräftig, kann eine Klage gegen den vorausgegangenen Absenkungsbeschluss mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig werden.

Der Fall

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft wollte ihre Heizungsanlage erneuern. In einer Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer zunächst, dass über die konkrete Erneuerung anschließend im Umlaufverfahren mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden könne.

Ein Eigentümer klagte gegen diesen ersten Absenkungsbeschluss.

Während das Gerichtsverfahren noch lief, fasste die Gemeinschaft den vorgesehenen Umlaufbeschluss über den Heizungsaustausch mit einfacher Mehrheit. Zusätzlich wurde die Finanzierung beschlossen. Beide späteren Beschlüsse wurden nicht erfolgreich angefochten und damit bestandskräftig.

Das Problem

Kann ein Eigentümer den vorgeschalteten Absenkungsbeschluss noch erfolgreich angreifen, wenn der eigentliche Umlaufbeschluss inzwischen bestandskräftig geworden ist?

Und was passiert mit dem Umlaufbeschluss, wenn sich später herausstellt, dass der Absenkungsbeschluss fehlerhaft oder sogar nichtig war?

Die Entscheidung des Gerichts

Der BGH wies die Klage zurück.

Zwar stellte er klar: Ein Absenkungsbeschluss kann grundsätzlich selbstständig angefochten werden. Eigentümer müssen also nicht erst den späteren Umlaufbeschluss abwarten.

Im konkreten Fall kam die gerichtliche Überprüfung aber zu spät. Der eigentliche Umlaufbeschluss über die Heizungserneuerung und die Finanzierung waren inzwischen bestandskräftig. Damit hatte sich die Funktion des Absenkungsbeschlusses erledigt.

Besonders wichtig: Selbst die Nichtigkeit oder spätere Ungültigerklärung des Absenkungsbeschlusses macht den darauf beruhenden Umlaufbeschluss nicht automatisch nichtig.

Dieser ist grundsätzlich nur anfechtbar und bleibt bestehen, wenn er nicht rechtzeitig angegriffen wird.

Für Wohnungseigentümer wichtig: Wer sowohl den Absenkungsbeschluss als auch den anschließend mit einfacher Mehrheit gefassten Umlaufbeschluss für fehlerhaft hält, sollte beide Beschlüsse rechtzeitig

anfechten. Allein gegen den ersten Beschluss vorzugehen, kann nicht ausreichen.

Praxis-Tipp

Damit ist höchstrichterlich geklärt, dass der vorgeschaltete Absenkungsbeschuss angefochten werden kann.

Verwaltungs-Praxis

Sie haben Fragen zu Ihrer Eigentümergemeinschaft?

Wir betreuen Eigentümergemeinschaften und Mietverwaltungen im Rhein-Sieg-Kreis, Bonn und Köln. Sprechen Sie uns für eine persönliche Einschätzung an.

Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen ausschließlich der Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Quelle: WEGnews von beirataktuell.de · Aufbereitet durch Projecta GmbH

Artikelbild KI-generiert (Google Gemini)