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Ratgeber

Eigentümerversammlung: Einladung, Frist und Online-Teilnahme

Die Antwort

Der Verwalter lädt mindestens einmal im Jahr zur Eigentümerversammlung ein, in Textform und mit mindestens drei Wochen Vorlauf. In der Einladung muss jeder Punkt stehen, über den abgestimmt werden soll. Online teilnehmen dürfen Eigentümer, wenn die Gemeinschaft das beschlossen hat.

Nachlesen im Gesetz:§ 23 WEG§ 24 WEG§ 25 WEG§ 48 WEG

Die Regeln im Überblick

Wer lädt ein?Der Verwalter, mindestens einmal im Jahr§ 24 Abs. 1 WEG
Wann muss er zusätzlich einladen?Wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer es in Textform mit Zweck und Gründen verlangt§ 24 Abs. 2 WEG
Wer lädt ein, wenn der Verwalter fehlt oder sich weigert?Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein dazu ermächtigter Eigentümer§ 24 Abs. 3 WEG
In welcher Form?Textform, also auch per E-Mail§ 24 Abs. 4 WEG
Mit welcher Frist?Mindestens drei Wochen, außer in besonders dringenden Fällen§ 24 Abs. 4 WEG
Was muss drinstehen?Jeder Beschlussgegenstand, sonst ist der Beschluss nicht gültig§ 23 Abs. 2 WEG
Ab wie vielen Teilnehmern beschlussfähig?Keine Mindestzahl, jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung kann beschließen§ 25 Abs. 1 WEG
Wer leitet die Versammlung?Der Verwalter, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt§ 24 Abs. 5 WEG

Online teilnehmen: hybrid oder virtuell

Bei der hybriden Versammlung treffen sich die Eigentümer an einem Ort, einzelne können per Video zugeschaltet werden und dort auch abstimmen. Dafür reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Die virtuelle Versammlung findet ganz ohne Versammlungsort statt. Sie braucht einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und gilt für höchstens drei Jahre. Teilnahme und Abstimmung müssen so gut möglich sein wie bei einer Präsenzversammlung (§ 23 Abs. 1a WEG).

Wird dieser Beschluss vor dem 1. Januar 2028 gefasst, muss bis einschließlich 2028 trotzdem einmal im Jahr eine Präsenzversammlung stattfinden, es sei denn, alle Eigentümer verzichten einstimmig darauf (§ 48 Abs. 6 WEG).

Wenn keiner einlädt

Mehr als ein Viertel der Eigentümer kann vom Verwalter eine Versammlung verlangen. Schreiben Sie dazu, worum es geht und warum (§ 24 Abs. 2 WEG). Weigert sich der Verwalter, darf der Beiratsvorsitzende selbst einladen. Kommt das öfter vor, lesen Sie unseren Leitfaden Verwalter wechseln.

Häufige Fragen

Ist eine Versammlung mit wenigen Teilnehmern beschlussfähig?

Ja. Seit der WEG-Reform zum 1. Dezember 2020 gibt es keine Mindestzahl mehr. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG), auch wenn nur wenige Eigentümer kommen.

Darf ich mich in der Versammlung vertreten lassen?

Ja. Die Vollmacht muss in Textform vorliegen, eine E-Mail reicht (§ 25 Abs. 3 WEG). Manche Teilungserklärungen erlauben nur bestimmte Vertreter, etwa Ehepartner oder andere Eigentümer.

Was gilt, wenn die Frist von drei Wochen nicht eingehalten wurde?

Das Gesetz sagt hier nur „soll“ (§ 24 Abs. 4 WEG). Die Beschlüsse gelten deshalb erst einmal. Sie können aber angefochten werden, wenn die kurze Frist das Ergebnis beeinflusst haben kann. Das sollte ein Anwalt im Einzelfall prüfen.

Kann man Beschlüsse auch ohne Versammlung fassen?

Ja, im Umlaufverfahren. Dafür müssen alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 3 WEG). Für einen einzelnen Gegenstand können die Eigentümer beschließen, dass die Mehrheit genügt.

Wer unterschreibt das Protokoll?

Der Vorsitzende der Versammlung und ein Eigentümer. Gibt es einen Beirat, unterschreibt auch dessen Vorsitzender oder sein Vertreter. Das Protokoll muss sofort nach der Versammlung entstehen (§ 24 Abs. 6 WEG).

Quellen: §§ 23, 24, 25 und 48 Wohnungseigentumsgesetz, Stand 01.11.2026, abrufbar auf gesetze-im-internet.de.