Zum Hauptinhalt springen

Ratgeber · Erklärvideo

Wer zahlt das Hausgeld beim Wohnungsverkauf?

Eigentümerwechsel in einer Minute erklärt

Sprecherstimme KI-generiert

Kurz gesagt

Entscheidend ist das Grundbuch.

Gegenüber der Eigentümergemeinschaft zahlt das Hausgeld, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Den Tag, an dem Nutzen und Lasten übergehen, regeln Käufer und Verkäufer nur untereinander. Für die Gemeinschaft zählt er nicht.

Die Umschreibung im Grundbuch dauert oft einige Monate. Bis dahin schuldet der Verkäufer das Hausgeld. Eine Vormerkung reicht nicht.

Die Jahresabrechnung bekommt, wer im Grundbuch steht, wenn die Eigentümer darüber beschließen. Das gilt auch für das Jahr vor dem Kauf.

Unser Tipp

Schicken Sie uns den neuen Grundbuchauszug, sobald Sie ihn haben. Dann läuft der Wechsel ohne Rückfragen.

Häufige Fragen

Wer zahlt das Hausgeld nach dem Notartermin?

Gegenüber der Eigentümergemeinschaft zahlt, wer im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Bis zur Umschreibung auf den Käufer schuldet also der Verkäufer das Hausgeld.

Zählt der Tag, an dem Nutzen und Lasten übergehen?

Diesen Tag regeln Käufer und Verkäufer nur untereinander im Kaufvertrag. Für die Gemeinschaft zählt er nicht.

Reicht die Auflassungsvormerkung?

Nein. Eine Vormerkung reicht nicht. Maßgeblich ist erst die Eintragung des Käufers als Eigentümer im Grundbuch, und die dauert oft einige Monate.

Wer bekommt die Jahresabrechnung?

Die Jahresabrechnung bekommt, wer im Grundbuch steht, wenn die Eigentümer darüber beschließen. Das gilt auch für das Jahr vor dem Kauf.

Text zum Video

Sie verkaufen Ihre Eigentumswohnung. Der Notartermin ist vorbei. Wer zahlt jetzt das Hausgeld? Die Antwort steht im Grundbuch. Gegenüber der Gemeinschaft zahlt, wer dort als Eigentümer eingetragen ist. Den Tag, an dem Nutzen und Lasten übergehen, regeln Käufer und Verkäufer nur untereinander. Für die Gemeinschaft zählt er nicht. Die Umschreibung im Grundbuch dauert oft einige Monate. Bis dahin schuldet der Verkäufer das Hausgeld. Eine Vormerkung reicht nicht. Und die Jahresabrechnung? Die bekommt, wer im Grundbuch steht, wenn die Eigentümer darüber beschließen. Auch für das Jahr vor dem Kauf. Unser Tipp: Schicken Sie uns den neuen Grundbuchauszug, sobald Sie ihn haben. Dann läuft der Wechsel ohne Rückfragen. Projecta Immobilienverwaltung.

Fragen zum Eigentümerwechsel?

Wir helfen Ihnen gern weiter.

Kontakt aufnehmen