Ratgeber
Wallbox, Balkonkraftwerk, Treppenlift: Welche Umbauten darf ich in der WEG verlangen?
Die Antwort
Diese fünf Umbauten können Sie verlangen
| Zweck | Beispiele | Fundstelle |
|---|---|---|
| Barrierefreiheit | Treppenlift, Rampe, breitere Tür | § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG |
| Laden von Elektrofahrzeugen | Wallbox am Stellplatz, Leitung dorthin | § 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG |
| Einbruchsschutz | Sicherheitstür, Gitter, abschließbare Fenster | § 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG |
| Schnelles Internet | Glasfaseranschluss bis in die Wohnung | § 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG |
| Steckersolargeräte | Balkonkraftwerk am Geländer | § 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG |
Der Umbau muss angemessen sein. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Nichts darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen.
So läuft es ab
- 1
Antrag stellen
Bitten Sie den Verwalter, den Umbau auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Ein Angebot und eine Skizze helfen.
- 2
Beschluss der Gemeinschaft
Die Gemeinschaft legt fest, wo die Leitung verläuft und welche Firma arbeitet (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).
- 3
Umbau ausführen
Gebaut wird so, wie die Gemeinschaft es beschlossen hat. Die Kosten tragen Sie (§ 21 Abs. 1 WEG).
Mehr zum Begriff steht im Glossar unter bauliche Veränderung. Urteile dazu sammeln wir in den WEG-News zu Balkonkraftwerken und zum Treppenlift.
Häufige Fragen
Darf ich die Wallbox einfach selbst installieren lassen?
Nein. Die Wallbox steht Ihnen zu, aber vorher beschließt die Gemeinschaft, wie sie eingebaut wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Wer ohne Beschluss baut, muss im Zweifel wieder abbauen.
Kann die Gemeinschaft meinen Antrag ablehnen?
Bei den fünf Umbauten aus § 20 Abs. 2 WEG nur, wenn der Umbau unangemessen ist oder die Anlage grundlegend umgestaltet. Wo und mit welcher Firma gebaut wird, bestimmt die Gemeinschaft.
Wer zahlt den Umbau?
Sie, wenn Sie ihn verlangt haben. Dafür nutzen auch nur Sie ihn (§ 21 Abs. 1 WEG). Spätere Kosten, zum Beispiel für die Wartung, tragen ebenfalls Sie.
Und wenn mein Umbau nicht auf der Liste steht?
Dann muss die Gemeinschaft ihn per Beschluss erlauben (§ 20 Abs. 1 WEG). Ohne Beschluss geht es nur, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die der Umbau mehr als unvermeidlich stört (§ 20 Abs. 3 WEG).
Quellen: §§ 20 und 21 Wohnungseigentumsgesetz, Stand 01.11.2026, abrufbar auf gesetze-im-internet.de.