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Ratgeber

Wallbox, Balkonkraftwerk, Treppenlift: Welche Umbauten darf ich in der WEG verlangen?

Die Antwort

Fünf Umbauten kann jeder Wohnungseigentümer verlangen: für Barrierefreiheit, zum Laden von Elektroautos, für Einbruchsschutz, für schnelles Internet und für Balkonkraftwerke. Die Gemeinschaft darf das nicht einfach ablehnen, sie beschließt aber, wie der Umbau ausgeführt wird. Die Kosten trägt, wer ihn verlangt.

Nachlesen im Gesetz:§ 20 WEG§ 21 WEG

Diese fünf Umbauten können Sie verlangen

BarrierefreiheitTreppenlift, Rampe, breitere Tür§ 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG
Laden von ElektrofahrzeugenWallbox am Stellplatz, Leitung dorthin§ 20 Abs. 2 Nr. 2 WEG
EinbruchsschutzSicherheitstür, Gitter, abschließbare Fenster§ 20 Abs. 2 Nr. 3 WEG
Schnelles InternetGlasfaseranschluss bis in die Wohnung§ 20 Abs. 2 Nr. 4 WEG
SteckersolargeräteBalkonkraftwerk am Geländer§ 20 Abs. 2 Nr. 5 WEG

Der Umbau muss angemessen sein. Grenzen setzt § 20 Abs. 4 WEG: Nichts darf die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einen Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig benachteiligen.

So läuft es ab

  1. 1

    Antrag stellen

    Bitten Sie den Verwalter, den Umbau auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Ein Angebot und eine Skizze helfen.

  2. 2

    Beschluss der Gemeinschaft

    Die Gemeinschaft legt fest, wo die Leitung verläuft und welche Firma arbeitet (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG).

  3. 3

    Umbau ausführen

    Gebaut wird so, wie die Gemeinschaft es beschlossen hat. Die Kosten tragen Sie (§ 21 Abs. 1 WEG).

Mehr zum Begriff steht im Glossar unter bauliche Veränderung. Urteile dazu sammeln wir in den WEG-News zu Balkonkraftwerken und zum Treppenlift.

Häufige Fragen

Darf ich die Wallbox einfach selbst installieren lassen?

Nein. Die Wallbox steht Ihnen zu, aber vorher beschließt die Gemeinschaft, wie sie eingebaut wird (§ 20 Abs. 2 Satz 2 WEG). Wer ohne Beschluss baut, muss im Zweifel wieder abbauen.

Kann die Gemeinschaft meinen Antrag ablehnen?

Bei den fünf Umbauten aus § 20 Abs. 2 WEG nur, wenn der Umbau unangemessen ist oder die Anlage grundlegend umgestaltet. Wo und mit welcher Firma gebaut wird, bestimmt die Gemeinschaft.

Wer zahlt den Umbau?

Sie, wenn Sie ihn verlangt haben. Dafür nutzen auch nur Sie ihn (§ 21 Abs. 1 WEG). Spätere Kosten, zum Beispiel für die Wartung, tragen ebenfalls Sie.

Und wenn mein Umbau nicht auf der Liste steht?

Dann muss die Gemeinschaft ihn per Beschluss erlauben (§ 20 Abs. 1 WEG). Ohne Beschluss geht es nur, wenn alle Eigentümer einverstanden sind, die der Umbau mehr als unvermeidlich stört (§ 20 Abs. 3 WEG).

Quellen: §§ 20 und 21 Wohnungseigentumsgesetz, Stand 01.11.2026, abrufbar auf gesetze-im-internet.de.